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Landrat ArtikelBuch-Tipp: Das Lächeln der Landrätin. Das Buch " Das Lächeln der Landrätin. " ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch. Der Landrat oder in neueren Kommunalgesetzen auch die Landrätin ist Hauptverwaltungsbeamter und Organ eines deutschen Landkreises. In vielen Ländern ist Der Landrat bzw. Die Landrätin auch die Nennung der von ihm/ihr geleiteten Behörde (Kreisverwaltung). In Süddeutschland ist stattdessen die Nennung Landratsamt üblich.
In Niedersachsen war nach alter Rechtslage der Oberkreisdirektor der Hauptverwaltungsbeamte, der (damals ehrenamtliche) Landrat dagegen hatte repräsentative Aufgaben (so genannte "Zweigleisigkeit"). Nach der niedersächsischen Kommunalverfassungsreform von 1996 ist auch in Niedersachsen künftig der Landrat der Hauptverwaltungsbeamte.
Der Landrat ist Kreisbeamter auf Zeit und hauptamtlich tätig. Die wichtigsten Kompetenzen des Landrates sind die gesetzliche Vertretung des Landkreises, die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, seine Aufgaben als Leiter der Verwaltung des Landkreises sowie die Ausführung der Beschlüsse des Kreistages. In Nordrhein-Westfalen ist der Landrat auch gleichzeitig Chef der Kreispolizeibehörde.
Je nach Bundesland obliegen ihm weitere Aufgaben. So ist z. B. in Bayern und Rheinland-Pfalz der Landrat gleichzeitig Vorsitzender des Kreistages und aller seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses , wohingegen diese Funktion z. B. in Schleswig-Holstein durch den Kreispräsidenten wahrgenommen wird.
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